Wohnungssuche in Deutschland: diese Dokumente brauchen Sie

Für die Wohnungssuche in Deutschland brauchen Sie meist diese Unterlagen: Ausweis oder Pass, Nachweis über Ihr Einkommen (zum Beispiel Gehaltsabrechnung) und einen Nachweis, dass Sie Ihre Miete zahlen können (Bonität, zum Beispiel SCHUFA-BonitätsCheck). Wichtig: Sie müssen nicht alles auf einmal zeigen. Zur Besichtigung reichen oft wenige Angaben. Die meisten Nachweise folgen erst, wenn der Vermieter sich für Sie entscheidet. Stand: Oktober 2026.
Welche Dokumente brauche ich wann?
Viele Neuankömmlinge schicken sofort alle Papiere. Das ist nicht nötig. Die deutschen Datenschutzbehörden haben dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht (Version 2.0, Januar 2026). Sie unterscheidet drei Schritte. Je weiter Sie im Verfahren sind, desto mehr darf der Vermieter fragen.
| Schritt | Was passiert? | Was der Vermieter in der Regel fragen darf |
|---|---|---|
| 1. Besichtigung | Sie sehen sich die Wohnung an. | Name, Anschrift oder Telefon oder E-Mail. Bei einer Sozialwohnung: ob Sie einen Wohnberechtigungsschein haben. |
| 2. Sie wollen die Wohnung mieten | Sie sagen dem Vermieter: Ich möchte diese Wohnung. | Wie viele Personen einziehen, Arbeitgeber und Beruf, Höhe des Nettoeinkommens (oder ob ein bestimmter Betrag bleibt), Haustiere, offenes Insolvenzverfahren, Räumungstitel in den letzten 5 Jahren. |
| 3. Der Vermieter wählt Sie aus | Kurz vor der Unterschrift unter den Mietvertrag. | Nachweis über das Einkommen, Nachweis über die Bonität. |
Das ist die Sicht der Datenschutzbehörden, kein Gesetzestext. Im Alltag halten sich nicht alle Vermieter daran. Ob eine Frage im Einzelfall zulässig ist, hängt davon ab, wie sie genau gestellt wird. Sie dürfen höflich nachfragen, wofür der Vermieter etwas braucht.
Die Dokumente im Überblick
1. Mieterselbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular. Sie schreiben dort Angaben über sich auf: Name, Beruf, Einkommen, Zahl der Personen. Viele Vermieter und Makler geben das Formular vor. Es gibt dafür kein einheitliches Muster, aber die Datenschutzkonferenz hat einen Musterfragebogen veröffentlicht. Er zeigt, welche Fragen zu welchem Zeitpunkt in Ordnung sind.
Tipp: Füllen Sie das Formular ehrlich und vollständig aus, aber nur die Fragen, die zum jeweiligen Schritt passen (siehe Tabelle). Eine bewusst falsche Antwort auf eine zulässige Frage kann später Ärger machen.
2. Ausweis oder Reisepass, Aufenthaltstitel
Der Vermieter darf sich Ihren Ausweis ansehen, um Ihren Namen zu prüfen. Nach der Orientierungshilfe ist beim Besichtigungstermin eine Kopie des Ausweises nicht erforderlich. Zeigen Sie das Dokument also vor, aber geben Sie es nicht aus der Hand.
Der Aufenthaltstitel (das ist die Erlaubnis, in Deutschland zu leben, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis) kann für den Vermieter wichtig sein, wenn es um die Dauer des Mietvertrags geht. Ob und wann er ihn sehen will, ist nicht im Gesetz geregelt und hängt vom Einzelfall ab. Nach der Orientierungshilfe ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit nicht erforderlich und deshalb nicht zulässig. Das Gesetz verbietet außerdem Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bei der Vermietung (§ 19 Abs. 1 AGG). Mehr dazu weiter unten.
3. Einkommensnachweise
Der Vermieter möchte wissen, ob Sie die Miete zahlen können. Als Nachweis nennt die Orientierungshilfe zum Beispiel die Gehaltsabrechnung (auch Lohnabrechnung genannt), Kontoauszüge oder den Einkommensteuerbescheid. Auf diesen Papieren dürfen Sie alles schwärzen, was der Vermieter nicht braucht (zum Beispiel Steuer-ID, Kontonummer, Angaben zur Krankenkasse).
Wenn Sie neu im Job sind und noch keine Gehaltsabrechnung haben, hilft oft der Arbeitsvertrag. Er steht nicht in der Liste der Datenschutzbehörden. Zeigen Sie ihn deshalb am besten erst im dritten Schritt oder auf Nachfrage, und schwärzen Sie Angaben, die nichts mit der Miete zu tun haben. Fragen nach der Dauer Ihrer Beschäftigung hält die Orientierungshilfe für unzulässig. Der Beruf und der Arbeitgeber dürfen dagegen erfragt werden.
Zahlt eine öffentliche Stelle Ihre Miete direkt an den Vermieter, zum Beispiel das Jobcenter, sind Fragen nach Ihrem Einkommen nach der Orientierungshilfe nicht zulässig. Der Vermieter darf dann einen geeigneten Nachweis über diese Zahlung verlangen.
4. SCHUFA-Auskunft und Bonität
Die SCHUFA ist eine Auskunftei. Sie sammelt Daten darüber, ob jemand seine Rechnungen bezahlt. „Bonität“ bedeutet: Kann und will jemand zahlen? Viele Vermieter wollen dazu einen Nachweis sehen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen zwei Dingen:
- Kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO: Sie zeigt alles, was bei der SCHUFA über Sie gespeichert ist. Sie ist kostenlos und kommt per Post. Laut SCHUFA dauert das meist etwa eine Woche. Die SCHUFA schreibt selbst, dass sie „nur für die persönliche Information gedacht“ ist. Nach der Orientierungshilfe darf der Vermieter sie nicht verlangen, weil sie viel mehr Daten enthält, als er für die Miete braucht.
- SCHUFA-BonitätsCheck: Das ist der Nachweis für Vermieter. Laut Anbieter kostet er 29,95 Euro einmalig, kommt als PDF und kann 60 Tage an andere weitergegeben werden. Er enthält nur Angaben, die für den Vertragsabschluss wichtig sind. Preis und Angebot können sich ändern. Prüfen Sie sie auf der Seite der SCHUFA.
Sie sind neu in Deutschland und haben noch keine SCHUFA-Daten? Das ist normal. Erklären Sie das kurz und bieten Sie andere Nachweise an: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder eine Bürgschaft. Ob der Vermieter das akzeptiert, entscheidet er selbst. Mehr dazu im Beitrag SCHUFA und Bonität für Mieter.
5. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Das lange Wort bedeutet: Ihr bisheriger Vermieter bestätigt, dass Sie keine Mietschulden haben. Nach der Orientierungshilfe ist der bisherige Vermieter nicht verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen. Deshalb darf der neue Vermieter sie auch nicht verlangen. Wenn Sie sie bekommen können, ist sie ein freiwilliges Plus. Wenn Sie aus dem Ausland kommen, können Sie stattdessen eine kurze Bestätigung Ihres früheren Vermieters mitbringen, zum Beispiel einen Mietvertrag oder Zahlungsbelege. Das ist freiwillig.
6. Bürgschaft
Eine Bürgschaft bedeutet: Eine andere Person verspricht, Ihre Mietschulden zu zahlen, wenn Sie selbst nicht zahlen (§ 765 BGB). Das kann ein Familienmitglied oder ein Arbeitgeber sein. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Eine E-Mail oder ein PDF reicht also nicht.
Das Gesetz begrenzt Sicherheiten, die ein Mieter leisten muss, auf höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Ob eine Bürgschaft zusätzlich zur Kaution gefordert werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie bei Unsicherheit den Mieterverein. Eine Bürgschaft ist ein großes Risiko für den Bürgen. Sprechen Sie offen darüber, bevor jemand unterschreibt.
7. Anmeldung und Wohnungsgeberbestätigung
Wer in Deutschland in eine Wohnung zieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Das ist die Pflicht zur „Anmeldung“. Die Meldebehörde gibt es in jeder Stadt, oft heißt sie Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt.
Dafür braucht Ihr Vermieter etwas: Er muss Ihnen den Einzug bestätigen. Diese Bestätigung heißt Wohnungsgeberbestätigung. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen, und zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 19 Abs. 1 BMG). Sie enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG). Ohne diese Bestätigung können Sie sich in der Regel nicht anmelden. Bekommen Sie sie nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
Die Anmeldung ist kein Dokument für die Bewerbung, sondern für die Zeit nach dem Einzug. Aber: Viele Neuankömmlinge brauchen die Meldebescheinigung bald, zum Beispiel für ein Bankkonto. Die Meldebehörde stellt sie auf Antrag aus. Eine elektronische Meldebescheinigung ist laut Gesetz kostenlos (§ 18 Abs. 3 BMG). Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann (§ 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BMG). Mehr in Wohnungsgeberbestätigung und Anmeldung.
Warnung: Das Gesetz verbietet es, eine Anschrift für eine Anmeldung anzubieten, wenn dort niemand wirklich wohnt (§ 19 Abs. 6 BMG). Das kann mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG). Seien Sie vorsichtig bei Angeboten wie „Anmeldung gegen Geld“ ohne Wohnung.
Welche Fragen muss ich nicht beantworten?
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden sind unter anderem diese Fragen nicht zulässig. Sie müssen sie dann nicht beantworten:
- Religion, Hautfarbe oder ethnische Herkunft
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
- Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch
- Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen
- Name und Telefonnummer Ihres bisherigen Vermieters
- Gründe für Ihre monatlichen Belastungen, zum Beispiel Unterhalt oder Kredite
- Dauer der Beschäftigung
- die kostenlose SCHUFA-Datenkopie
Das Grundprinzip heißt Datenminimierung: Der Vermieter darf nur das fragen, was er für die Entscheidung über den Mietvertrag wirklich braucht. Die Behörden sehen auch eine Einwilligung in Formularen („Ich willige ein, dass …“) kritisch, weil sie nicht freiwillig ist, wenn sonst kein Vertrag zustande kommt. Zusätzlich verbietet das Gesetz Benachteiligung wegen Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität bei der Vermietung (§ 19 Abs. 1 AGG). Für die Vermietung von Wohnraum gilt eine Ausnahme: Eine unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein, um sozial stabile Bewohnerstrukturen zu schaffen (§ 19 Abs. 3 AGG). Ob eine Ablehnung unzulässig war, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Bei Verdacht auf Diskriminierung hilft eine Antidiskriminierungsstelle oder ein Anwalt.
Praktischer Tipp: Sie können eine unzulässige Frage freundlich offen lassen („Dazu möchte ich keine Angaben machen“) oder fragen, wofür die Angabe benötigt wird. Sie entscheiden selbst, wie viel Risiko Sie eingehen: In einem engen Markt kann ein Nein auch dazu führen, dass jemand anderes die Wohnung bekommt.
Die Bewerbungsmappe: So stellen Sie sie zusammen
Eine Bewerbungsmappe ist eine digitale Sammlung Ihrer Unterlagen als PDF. Schicken Sie sie aber nicht unaufgefordert an jeden. Die Orientierungshilfe sieht vor, dass nicht erforderliche Unterlagen gar nicht erst verarbeitet werden sollen. So gehen Sie vor:
- Dokumente sammeln und scannen. Ausweis, Gehaltsabrechnungen, Bonitätsnachweis, Arbeitsvertrag. Gut lesbar, als PDF.
- Persönliche Daten schwärzen. Alles, was für die Miete nicht wichtig ist, abdecken.
- Kurzes Anschreiben schreiben. Wer sind Sie, was arbeiten Sie, wie viele Personen ziehen ein, ab wann möchten Sie einziehen. Drei bis fünf einfache Sätze genügen.
- Nach Schritt senden. Zuerst nur Kontaktdaten. Einkommens- und Bonitätsnachweise erst nach der Zusage des Vermieters.
- Weitergabe notieren. Schreiben Sie auf, wem Sie welche Dokumente geschickt haben. Sie können später die Löschung verlangen: Nach der Orientierungshilfe müssen Daten von Interessenten, mit denen kein Vertrag zustande kommt, gelöscht werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.
Ein fertiges Profil können Sie mit dem Bewerbungsprofil von Renthelfer anlegen. Wie ein gutes Anschreiben aussieht, steht in Bewerbung für die Wohnung: Aufbau und Beispiel. Vor der Unterschrift hilft die Checkliste zum Mietvertrag, und unbekannte Wörter erklärt das Wörterbuch zum Mietvertrag.
Typische Fehler
- Alle Unterlagen sofort schicken. Das gibt mehr persönliche Daten weiter als nötig.
- Die kostenlose SCHUFA-Datenkopie weitergeben. Sie enthält viele sensible Daten. Nehmen Sie lieber einen BonitätsCheck.
- Anmeldefrist vergessen. Zwei Wochen ab Einzug. Fragen Sie den Vermieter schon vor dem Einzug nach der Wohnungsgeberbestätigung.
- Bürgschaft per E-Mail. Sie braucht die Schriftform (§ 766 BGB).
- Mietvertrag unterschreiben, ohne ihn zu verstehen. Lassen Sie sich Begriffe erklären, bevor Sie unterschreiben.
- Auf Vorkasse reinfallen. Zahlen Sie kein Geld für eine Wohnung, die Sie noch nicht gesehen haben. Seien Sie vorsichtig, wenn jemand vor der Besichtigung Geld verlangt. Prüfen Sie Angebote genau, zum Beispiel auf Renthelfer Immobilien.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen brauche ich für eine Wohnungsbewerbung in Deutschland?
Üblich sind eine Mieterselbstauskunft, ein Ausweis oder Reisepass, ein Einkommensnachweis wie die Gehaltsabrechnung und ein Bonitätsnachweis wie der SCHUFA-BonitätsCheck. Wer neu im Land ist, kann ergänzend den Arbeitsvertrag oder eine Bürgschaft anbieten. Sie müssen nicht alles sofort vorlegen: Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden folgen die Nachweise erst, wenn der Vermieter sich für Sie entscheidet.
Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Das ist ein Formular, in dem Sie dem Vermieter Angaben über sich machen, zum Beispiel Name, Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen und die Zahl der einziehenden Personen. Es gibt kein einheitliches gesetzliches Formular. Die Datenschutzkonferenz hat aber einen Musterfragebogen veröffentlicht. Er zeigt, welche Fragen in welcher Phase der Wohnungssuche in der Regel zulässig sind.
Kann ich in Deutschland eine Wohnung ohne SCHUFA bekommen?
Das ist möglich, aber nicht sicher. Wer neu in Deutschland ist, hat meist keine SCHUFA-Daten. Das ist für viele Vermieter nicht ungewöhnlich. Sie können Gehaltsabrechnungen, einen Arbeitsvertrag, Kontoauszüge oder eine Bürgschaft anbieten. Ob der Vermieter das akzeptiert, entscheidet er selbst. Ein Recht auf die Wohnung gibt es nicht.
Wie lange habe ich Zeit, mich anzumelden?
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Dazu brauchen Sie in der Regel die Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters. Wer die Frist versäumt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 54 BMG). Fragen Sie die Meldebehörde Ihrer Stadt, welche Unterlagen sie genau verlangt.
Muss mein Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug zu bestätigen, und zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 19 Abs. 1 BMG). Bestätigt er nicht oder nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Die Bestätigung darf nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person ausstellen.
Darf der Vermieter nach meiner Staatsangehörigkeit fragen?
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden (Stand Januar 2026) ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit nicht erforderlich und damit nicht zulässig. Zudem verbietet § 19 AGG die Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft bei der Vermietung, mit Ausnahmen. Ob eine Ablehnung unzulässig war, hängt vom Einzelfall ab. Holen Sie sich bei einem Verdacht Rat bei einer Antidiskriminierungsstelle.
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