Mieterhöhung: zustimmen oder widersprechen?

Ein „Widerspruch“ im engen Sinn existiert bei der Mieterhöhung nicht: Das Gesetz kennt nur Zustimmung oder Nichtzustimmung. Sie haben Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmen Sie zu, gilt die höhere Miete ab dem dritten Kalendermonat. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Stand: Oktober 2026.
Gibt es einen Widerspruch gegen die Mieterhöhung?
Im Alltag sagen viele „Widerspruch“, gemeint ist die Ablehnung der Erhöhung. Rechtlich geht es um etwas anderes: Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt der Vermieter Ihre Zustimmung zu einer Vertragsänderung (§ 558 Abs. 1 BGB). Sie müssen deshalb keinen Widerspruch einlegen, sondern entscheiden, ob Sie zustimmen. Außerhalb der Mieterhöhung kennt das BGB einen „Widerspruch“ nur an anderer Stelle, etwa gegen eine Kündigung (§§ 574 bis 574b BGB). Das ist hier nicht gemeint.
Auch ohne Ihr Zutun ist der Vermieter nicht frei: Ohne Vereinbarung darf er die Miete nur nach den §§ 558 bis 560 BGB erhöhen (§ 557 Abs. 3 BGB). Einen Überblick über alle Erhöhungsarten gibt der Pillar-Beitrag Mieterhöhung: Regeln, Fristen und Widerspruch. Dieser Artikel hilft bei der konkreten Entscheidung nach Erhalt eines Schreibens.
Welche Fristen gelten für Zustimmung und Klage?
Alle Fristen laufen ab dem Tag, an dem das Schreiben bei Ihnen ankommt. Der Zugangstag selbst zählt nicht mit, gerechnet wird in Kalendermonaten.
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Zustimmung des Mieters | Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang | § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB |
| Höhere Miete fällig (bei Zustimmung) | Ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang | § 558b Abs. 1 BGB |
| Klage des Vermieters auf Zustimmung | Innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ende der Zustimmungsfrist | § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB |
| Sonderkündigung durch den Mieter | Bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang; Mietende zum Ablauf des übernächsten Monats | § 561 Abs. 1 BGB |
Beispiel: Das Erhöhungsschreiben geht am 20. August 2026 bei Ihnen ein. Erster Kalendermonat nach Zugang ist der September, zweiter der Oktober. Die Zustimmungsfrist endet am 31. Oktober 2026. Bei Zustimmung wäre die höhere Miete ab 1. Dezember 2026 fällig. Der Vermieter müsste bis zum 31. Januar 2027 klagen (November, Dezember, Januar als drei weitere Monate).
Zustimmen oder nicht? So entscheiden Sie in 5 Schritten
- Zugang und Frist notieren. Halten Sie Datum und Art des Zugangs fest, bewahren Sie Brief oder E-Mail samt Umschlag und Anlagen auf und tragen Sie das Fristende in den Kalender ein.
- Formfehler prüfen. Ist das Verlangen in Textform erklärt und begründet (§ 558a Abs. 1 BGB)? Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
- Zeitliche Voraussetzungen prüfen. Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kommen. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB zählen dabei nicht (§ 558 Abs. 1 BGB).
- Höhe prüfen. Liegt die neue Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete oder über der Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren (in bestimmten Gebieten 15 Prozent, § 558 Abs. 3 BGB)? Der Mieterhöhungs-Check führt Sie durch diese Punkte. Hintergründe stehen in Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete.
- Entscheiden. Ganz zustimmen, teilweise zustimmen oder nicht zustimmen. Die Folgen stehen weiter unten.
Formfehler und Begründung: Was muss im Schreiben stehen?
Das Mieterhöhungsverlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB). Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist. Eine Unterschrift verlangt das Gesetz dafür nicht.
Zur Begründung kann der Vermieter laut § 558a Abs. 2 BGB insbesondere Bezug nehmen auf:
- einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB),
- eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB),
- ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
- entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, wobei die Benennung von drei Wohnungen genügt.
Bei einem Mietspiegel mit Spannen reicht es, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt (§ 558a Abs. 4 BGB). Gibt es für Ihre Wohnung einen qualifizierten Mietspiegel, muss der Vermieter dessen Angaben auch dann nennen, wenn er sich auf ein anderes Mittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB). Prüfen Sie außerdem, ob in der Begründung die Wohnung zu Ihrer passt (Größe, Lage, Ausstattung), und ob die genannten Zahlen nachvollziehbar sind. Mit dem Mietspiegel-Rechner können Sie die Vergleichsmiete selbst einordnen.
Wichtig: Ein Formfehler beendet den Streit meist nicht. Der Vermieter kann nach § 558b Abs. 3 BGB ein mangelhaftes Verlangen im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel beheben. Dann steht Ihnen die Zustimmungsfrist erneut zu. Ein Formfehler verschafft Ihnen also vor allem Zeit und eine bessere Verhandlungsposition, keine endgültige Erledigung.
Vollständig, teilweise oder gar nicht zustimmen: die Folgen
Vollständige Zustimmung
Dann schulden Sie die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 1 BGB). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für Ihre Zustimmung nicht vor. Aus Beweisgründen ist eine kurze Erklärung in Textform sinnvoll. Ob schon die Zahlung des höheren Betrags als Zustimmung gilt, hängt vom Einzelfall ab. Überweisen Sie deshalb nur Beträge, denen Sie wirklich zustimmen.
Teilzustimmung
Das Gesetz sagt ausdrücklich „soweit“: Soweit Sie zustimmen, schulden Sie die erhöhte Miete (§ 558b Abs. 1 BGB). Sie können also etwa dem Betrag bis zur Kappungsgrenze zustimmen und den Rest ablehnen. Nennen Sie den Betrag, dem Sie zustimmen, genau. Für den nicht zugestimmten Teil gilt, dass der Vermieter ihn einklagen muss.
Nichtzustimmung
Wenn Sie bis zum Ende der Zustimmungsfrist nicht zustimmen, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten (§ 558b Abs. 2 BGB). Verstreicht auch diese Frist ohne Klage, kann er aus diesem Schreiben keine höhere Miete mehr durchsetzen. Er kann aber später ein neues, korrekt begründetes Verlangen stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Im Prozess prüft das Gericht, ob die verlangte Miete berechtigt ist. Es kommen Gerichts- und Anwaltskosten in Betracht. Bei einer drohenden Klage sollten Sie sich an Ihren Mieterverein oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt wenden.
| Ihre Reaktion | Folge | Risiko |
|---|---|---|
| Zustimmung | Höhere Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang | Dauerhaft höhere Kosten, auch bei fehlerhaftem Schreiben |
| Teilzustimmung | Höhere Miete nur im zugestimmten Umfang | Vermieter kann den Rest einklagen |
| Keine Zustimmung | Keine Erhöhung ohne Klage oder späteres neues Verlangen | Klage mit Kostenrisiko |
| Sonderkündigung | Erhöhung tritt nicht ein, Mietverhältnis endet | Wohnung geht verloren |
Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB
Bei einer Erhöhung nach § 558 oder § 559 BGB können Sie das Mietverhältnis bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigen Sie, tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB). Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB), sie sollte also unterschrieben und rechtzeitig bei Ihrem Vermieter eingehen.
Beispiel: Zugang des Schreibens am 20. August 2026. Ihre schriftliche Kündigung muss bis zum 31. Oktober 2026 beim Vermieter ankommen. Geht sie am 25. Oktober ein, endet das Mietverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Die Erhöhung fällt weg. Wie eine Kündigung allgemein aufgebaut ist, lesen Sie in Mietvertrag kündigen: Fristen, Form, Muster.
Musterformulierung für Ihre Antwort
Eine Begründung ist für die Nichtzustimmung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann aber helfen, den Streit früh zu klären. Eine Antwort bei Teilzustimmung könnte so lauten:
Betreff: Ihr Mieterhöhungsverlangen vom [Datum], Wohnung [Adresse]. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihr Schreiben am [Zugangsdatum] erhalten. Ich stimme der Erhöhung der Nettokaltmiete von [alter Betrag] Euro auf [zugestimmter Betrag] Euro ab dem [Datum] zu. Einer darüber hinausgehenden Erhöhung stimme ich nicht zu. Begründung: [z. B. Die verlangte Miete übersteigt die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB / Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 558a BGB, weil …]. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum, Unterschrift]
Bei vollständiger Nichtzustimmung streichen Sie den ersten Teil und schreiben: „Der Erhöhung stimme ich nicht zu.“ Mit dem Brief-Generator können Sie das Schreiben vorbereiten. Senden Sie es nachweisbar (zum Beispiel per Einwurf mit Zeuge oder Einschreiben) und bewahren Sie eine Kopie auf. Bei hohen Summen oder Streit sollten Sie die Formulierung vorab mit dem Mieterverein abstimmen.
Typische Fehler bei Zustimmung und Ablehnung
- Frist verpasst oder falsch gerechnet. Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum im Briefkopf.
- Höhere Miete einfach weiterbezahlt. Das kann als Zustimmung verstanden werden. Zahlen Sie nur, was Sie anerkennen.
- Teilzustimmung ohne Betrag. Nennen Sie die Summe, dem Sie zustimmen.
- Kündigungsfrist nach § 561 übersehen. Sie endet mit dem zweiten Monat nach Zugang.
- Staffel- oder Indexmiete im Vertrag übersehen. Dann gelten andere Regeln, siehe Staffel- und Indexmiete.
- Vorherige Erhöhungen nicht eingerechnet. Die Kappungsgrenze betrachtet einen Zeitraum von drei Jahren.
Häufige Fragen
Muss ich einer Mieterhöhung widersprechen?
Nein. Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt der Vermieter Ihre Zustimmung (§ 558 Abs. 1 BGB). Sie müssen nicht widersprechen, sondern entscheiden, ob Sie zustimmen. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter nach Ablauf der Zustimmungsfrist innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB). Eine kurze schriftliche Antwort kann den Streit dennoch früh klären.
Bis wann muss ich der Mieterhöhung zustimmen?
Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens (§ 558b Abs. 2 BGB). Geht das Schreiben zum Beispiel am 20. August ein, endet die Frist am 31. Oktober. Stimmen Sie zu, schulden Sie die höhere Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang, im Beispiel ab 1. Dezember (§ 558b Abs. 1 BGB).
Kann ich einer Mieterhöhung nur teilweise zustimmen?
Ja. Nach § 558b Abs. 1 BGB schulden Sie die erhöhte Miete, soweit Sie zustimmen. Sie können etwa dem Betrag bis zur Kappungsgrenze zustimmen und den Rest ablehnen. Nennen Sie in Ihrer Antwort genau, welchem Betrag Sie zustimmen. Der Vermieter kann den nicht zugestimmten Teil dann nur im Klageweg verlangen.
Was passiert, wenn ich der Mieterhöhung nicht zustimme?
Der Vermieter kann auf Erteilung der Zustimmung klagen, und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ende der Zustimmungsfrist (§ 558b Abs. 2 BGB). Das Gericht prüft, ob das Verlangen berechtigt ist. Es können Kosten entstehen. Bis zu einer Zustimmung oder einem Urteil bleibt die bisherige Miete maßgeblich. Bei drohender Klage hilft ein Mieterverein oder ein Anwalt.
Ist die Mieterhöhung wirksam, wenn die Begründung fehlt?
Das Verlangen muss in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a Abs. 1 BGB). Fehlt die Begründung, entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Vermieter kann den Mangel aber im Rechtsstreit beheben oder das Verlangen nachholen. Dann steht Ihnen die Zustimmungsfrist erneut zu (§ 558b Abs. 3 BGB). Ein Formfehler bringt also vor allem Zeit.
Kann ich nach einer Mieterhöhung kündigen?
Ja. Bei einer Erhöhung nach § 558 oder § 559 BGB können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Erhöhung tritt dann nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Überlegen Sie vorher, ob Sie schnell eine andere Wohnung finden.
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