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Mietpreisbremse prüfen: Wann sie gilt und was erlaubt ist

Veröffentlicht am 1. November 2026 · Inhaltlich geprüft am 14. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Renthelfer Redaktion
Mietpreisbremse prüfen: Wann sie gilt und was erlaubt ist

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete beim Abschluss eines neuen Mietvertrags: In einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf sie die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Ob Ihre Wohnung in so einem Gebiet liegt, bestimmt allein die Rechtsverordnung Ihres Bundeslandes. Zu viel gezahlte Miete bekommen Sie nur zurück, wenn Sie den Verstoß vorher gerügt haben (§ 556g Abs. 2 BGB). Stand: Oktober 2026.

Wann gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur, wenn alle drei Punkte zutreffen:

  1. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Das legt nicht der Bund fest, sondern die jeweilige Landesregierung per Rechtsverordnung (§ 556d Abs. 2 BGB). Eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde kann erfasst sein.
  2. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen, als die Verordnung schon galt. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für diese Wohnung geschlossen wurden, sind die §§ 556d bis 556g BGB nach Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB nicht anzuwenden.
  3. Es handelt sich um die Miete bei Mietbeginn. Die Bremse begrenzt die Anfangsmiete bei Neuvermietung. Spätere Erhöhungen im laufenden Vertrag folgen anderen Regeln, zum Beispiel der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB). Einen Überblick gibt der Ratgeber Mieterhöhung: Regeln, Fristen und Widerspruch.

Nicht erfasst sind außerdem bestimmte Mietverhältnisse: Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch, bestimmte möblierte Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, Wohnraum, den ein öffentlicher oder anerkannter wohltätiger Träger zur Weitergabe an Menschen mit dringendem Wohnungsbedarf anmietet, sowie Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen (§ 549 Abs. 2 BGB und § 549 Abs. 3 BGB).

Wie lange gelten die Verordnungen? Stand 2026

Nach dem aktuellen Wortlaut von § 556d Abs. 2 BGB muss eine Verordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Die bundesgesetzliche Höchstfrist wurde also gegenüber früheren Fassungen verlängert. Das ist aber nur die Obergrenze für die Länder. Jede Landesregierung entscheidet selbst,

Wichtig: Eine bundesweite Liste „der Städte mit Mietpreisbremse“ gibt es nicht. Prüfen Sie die Verordnung Ihres Bundeslandes, die für Ihre Gemeinde und für den Tag Ihres Vertragsschlusses gilt. Sie steht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes und ist meist auch auf den Seiten der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums zu finden. Eine alte Städteliste aus dem Internet reicht dafür nicht aus.

Jede Verordnung muss begründet sein: Aus der Begründung muss sich ergeben, welche Tatsachen den angespannten Markt belegen und welche Gegenmaßnahmen das Land ergreift (§ 556d Abs. 2 BGB). Ob eine bestimmte Verordnung in einem Streitfall wirksam ist, kann im Einzelfall zu klären sein. Bei dieser Frage hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt.

Wie hoch darf die Miete höchstens sein?

Die Obergrenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent. Die Vergleichsmiete besteht aus den üblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). In der Praxis dient dafür meist der Mietspiegel Ihrer Stadt. Wie er aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Der Mietspiegel erklärt. Mit dem Mietspiegel-Rechner können Sie einen Richtwert für Ihre Wohnung ermitteln, falls es für Ihren Ort einen Mietspiegel gibt.

SchrittRechnung (Beispiel)
Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel9,00 Euro je m²
Zuschlag 10 Prozent9,00 Euro x 1,10 = 9,90 Euro je m²
Wohnfläche60 m²
Höchstens zulässige Nettokaltmiete9,90 Euro x 60 m² = 594,00 Euro im Monat
Vereinbarte Nettokaltmiete11,00 Euro x 60 m² = 660,00 Euro im Monat
Mögliche Überschreitung660,00 Euro - 594,00 Euro = 66,00 Euro im Monat

Das ist ein Beispiel mit erfundenen Zahlen. Ihre Vergleichsmiete hängt vom Mietspiegel, der Wohnlage und der Ausstattung ab. Rechnen Sie mit der Kaltmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung und achten Sie darauf, dass auch die Wohnfläche stimmt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Der Vermieter darf mehr verlangen, wenn eine gesetzliche Ausnahme greift. Es gibt vier:

AusnahmeWas giltNorm
VormieteWar die Miete des vorherigen Mieters höher als die zulässige Miete, darf bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Mietminderungen und Erhöhungen, die im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden, zählen nicht mit.§ 556e Abs. 1 BGB
Modernisierung in den letzten drei JahrenDie zulässige Miete darf um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB ergäbe.§ 556e Abs. 2 BGB
NeubauDie Bremse gilt nicht für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.§ 556f Satz 1 BGB
Erste Vermietung nach umfassender ModernisierungDie §§ 556d und 556e gelten nicht.§ 556f Satz 2 BGB

Was „umfassende Modernisierung“ genau bedeutet, regelt der Gesetzestext nicht im Detail. Ob eine Maßnahme dazu zählt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Modernisierung im Sinne von § 556e Abs. 2 BGB ist außerdem nicht automatisch eine umfassende im Sinne von § 556f Satz 2 BGB.

Muss der Vermieter die Ausnahme von sich aus offenlegen?

Ja, in diesen Fällen muss der Vermieter Ihnen vor Ihrer Vertragserklärung unaufgefordert mitteilen, auf welche Ausnahme er sich stützt (§ 556g Abs. 1a BGB):

Die Auskunft braucht die Textform (§ 556g Abs. 4 BGB), etwa eine E-Mail. Fehlt sie, kann der Vermieter sich nicht auf die höhere Miete berufen. Holt er sie in der vorgeschriebenen Form nach, kann er sich erst zwei Jahre nach der Nachholung auf die Ausnahme berufen. Eine nicht formgerechte Auskunft hilft ihm erst, wenn er sie formgerecht nachholt. Unabhängig davon können Sie später Auskunft über die für die Miete wichtigen Tatsachen verlangen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter sie unschwer geben kann (§ 556g Abs. 3 BGB).

Staffelmiete und Indexmiete: Was gilt hier?

Bei einer Staffelmiete gelten die §§ 556d bis 556g BGB für jede Mietstaffel. Für die zweite und alle weiteren Staffeln kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die erste Miete der Staffel fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei einer Indexmiete gilt die Bremse nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB). Mehr zu den beiden Modellen: Staffel- und Indexmiete.

Zu hohe Miete: So rügen Sie richtig und holen Geld zurück

Eine Vereinbarung, die die zulässige Miete überschreitet, ist insoweit unwirksam (§ 556g Abs. 1 BGB). Nur der zu hohe Teil ist betroffen, der Mietvertrag bleibt im Übrigen bestehen. Zahlen Sie zu viel, kann der Vermieter das Geld nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben müssen. Damit Sie es aber zurückverlangen können, brauchen Sie eine Rüge.

  1. Verordnung und Vertragsdatum klären. Gilt in Ihrer Gemeinde zum Vertragsschluss eine Verordnung?
  2. Zulässige Miete berechnen. Vergleichsmiete plus 10 Prozent, wie im Beispiel oben.
  3. Ausnahmen prüfen. Hat der Vermieter vor Ihrer Unterschrift in Textform Auskunft über Vormiete, Modernisierung oder Neubau gegeben? Wenn nicht, kann er sich darauf nicht berufen.
  4. Auskunft verlangen, falls etwas offen ist. Nutzen Sie dazu § 556g Abs. 3 BGB, in Textform.
  5. Rüge schicken. Teilen Sie dem Vermieter in Textform mit, dass die Miete gegen die §§ 556d ff. BGB verstößt. Nennen Sie den Mietvertrag, die vereinbarte und die Ihrer Meinung nach zulässige Miete und wie Sie zu dieser Zahl gekommen sind. Das Gesetz verlangt keine ausführliche Begründung, eine nachvollziehbare Rechnung ist aber ratsam. Hat der Vermieter eine Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB erteilt, muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen (§ 556g Abs. 2 BGB).
  6. Zugang nachweisen. Heben Sie den Versandbeleg auf. Das Datum des Zugangs ist für die Fristen wichtig.

Eine Vorlage für das Schreiben können Sie mit dem Brief-Generator vorbereiten. Prüfen Sie den Text vor dem Absenden selbst.

Ab wann gibt es Geld zurück?

Das hängt vom Zeitpunkt der Rüge ab (§ 556g Abs. 2 BGB):

Wann Sie rügenWas Sie zurückverlangen können
Innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und bei noch laufendem MietverhältnisDie nicht geschuldete Miete, nach dem Gesetzeswortlaut ohne zeitliche Beschränkung auf die Zeit nach der Rüge
Mehr als 30 Monate nach MietbeginnNur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete
Mietverhältnis bei Zugang der Rüge schon beendetNur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete

Rügen Sie also früh. Wer lange wartet, verliert den Anspruch auf die zuvor gezahlten Mehrbeträge. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall etwas zurückzuzahlen ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei höheren Summen, bei Streit um die Wirksamkeit der Verordnung oder wenn der Vermieter bestreitet, ist die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt sinnvoll.

Praxisbeispiel: verspätete Abrechnung Schritt für Schritt

Beispiel: Ihr Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025. Die Abrechnung geht Ihnen am 20. Februar 2027 zu und weist eine Nachzahlung von 300 Euro aus. Die Frist für die Mitteilung endete am 31. Dezember 2026. Die Abrechnung kam also etwa fünfzig Tage zu spät. Nach § 556 Abs. 3 BGB ist die Nachforderung damit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Sie schreiben dem Vermieter, dass Sie die Nachzahlung wegen des Fristablaufs nicht leisten, und nennen Zeitraum und Zugangsdatum. Hätte dieselbe verspätete Abrechnung ein Guthaben von 120 Euro ergeben, bliebe Ihr Anspruch darauf bestehen. Dasselbe Datum, aber ein anderes Ergebnis: Das zeigt, warum Sie die Abrechnung auch bei Verspätung lesen sollten.

Typische Fehler

Prüfen Sie die Angebotsmiete vor dem Besichtigungstermin und Ihren Mietspiegel-Wert mit dem Mietspiegel-Rechner von Renthelfer. Das ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber bei der Einordnung.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietung mit Mietpreisbremse sein?

In einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Ausnahmen sind etwa eine höhere Vormiete, Modernisierung in den letzten drei Jahren oder Neubau nach dem 1. Oktober 2014. Welche Vergleichsmiete gilt, ergibt sich meist aus dem Mietspiegel.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Nur in Gebieten, die die Landesregierung per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat (§ 556d Abs. 2 BGB). Das kann eine ganze Gemeinde oder nur ein Teil davon sein. Eine bundesweite Liste gibt es nicht. Prüfen Sie die Verordnung Ihres Bundeslandes, die für Ihre Gemeinde und den Tag Ihres Vertragsschlusses galt.

Wie lange gilt die Mietpreisbremse?

Eine Landesverordnung muss nach § 556d Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Das ist die gesetzliche Obergrenze. Wie lange die Verordnung in Ihrem Bundesland tatsächlich gilt, steht in der jeweiligen Verordnung selbst. Sie kann auch früher enden.

Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja, wenn Sie den Verstoß gerügt haben (§ 556g Abs. 2 BGB). Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie die nicht geschuldete Miete zurückverlangen. Rügen Sie später oder nach Ende des Mietverhältnisses, gibt es nur die Miete zurück, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Die Rüge braucht die Textform.

Muss der Vermieter die Vormiete nennen?

Beruft er sich auf die Vormiete als Ausnahme, muss er Ihnen deren Höhe vor Ihrer Vertragserklärung unaufgefordert in Textform mitteilen (§ 556g Abs. 1a BGB). Tut er das nicht, kann er sich auf die höhere Miete nicht berufen. Holt er die Auskunft später nach, gilt das erst zwei Jahre nach der Nachholung.

Gilt die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen oder Staffelmiete?

Bei der Staffelmiete gelten die §§ 556d bis 556g BGB für jede Mietstaffel (§ 557a Abs. 4 BGB), bei der Indexmiete für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB). Ausgenommen sind unter anderem Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch und Wohnheimzimmer (§ 549 BGB). Möbliert vermietete Wohnungen prüfen Sie im Einzelfall.

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Quellen

  1. BGB § 556d: Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
  2. BGB § 556e: Vormiete und Modernisierung
  3. BGB § 556f: Ausnahmen
  4. BGB § 556g: Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
  5. BGB § 558: Ortsübliche Vergleichsmiete
  6. BGB § 549: Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
ℹ️ Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall können andere Regeln gelten — bei rechtlichen Fragen hilft ein Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei weiter.