Renthelfer. RatgeberKostenlos starten
Ratgeber

Kaution: Höhe, Anlage und Rückzahlung (Fristen)

Veröffentlicht am 1. November 2026 · Inhaltlich geprüft am 14. Oktober 2026 · 8 Min. Lesezeit · Renthelfer Redaktion
Kaution: Höhe, Anlage und Rückzahlung (Fristen)

Die Mietkaution darf höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen und kann in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden (§ 551 Abs. 1 und 2 BGB). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen, die Zinsen stehen dem Mieter zu. Eine feste gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht: Der Vermieter darf sich eine angemessene Prüfungszeit nehmen, wie lang sie ist, hängt vom Einzelfall ab. Stand: Oktober 2026.

Wie hoch darf die Kaution sein?

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen. Nicht mitgezählt werden Betriebskosten, die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen sind. Maßgeblich ist also die Nettokaltmiete. Die Grenze gilt nach dem Gesetzeswortlaut für jede Art von Sicherheit, ob Barkaution, Sparbuch oder Bürgschaft. Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechter stellt, ist unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB).

Beispiel: Die Nettokaltmiete beträgt 650 Euro, dazu kommen 180 Euro Betriebskostenvorauszahlung. Die Höchstgrenze liegt bei 3 × 650 Euro = 1.950 Euro. Die 180 Euro Vorauszahlung bleiben außen vor. Verlangt der Vertrag 2.500 Euro, geht die Forderung über die gesetzliche Grenze hinaus.

Darf ich die Kaution in Raten zahlen?

Ja, wenn als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen ist. Der Mieter ist dann zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt (§ 551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.

Beispiel (Kaution 1.950 Euro)FälligBetrag
1. RateBeginn des Mietverhältnisses650 Euro
2. Ratemit der ersten folgenden Mietzahlung650 Euro
3. Ratemit der zweiten folgenden Mietzahlung650 Euro

Wichtig: Wer mit der Kaution in Verzug gerät, kann ernsthafte Folgen riskieren. Ist der Mieter mit einem Betrag in Höhe der zweifachen Monatsmiete im Rückstand, liegt nach § 569 Abs. 2a BGB ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, eine Abmahnung ist dafür nicht nötig. Zahlen Sie die Raten deshalb pünktlich oder klären Sie Schwierigkeiten vorher schriftlich mit dem Vermieter.

Wie muss der Vermieter die Kaution anlegen?

Der Vermieter muss eine Geldkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen gilt (§ 551 Abs. 3 BGB):

Ein Anspruch auf einen bestimmten Zinssatz ergibt sich daraus nicht, es zählt der übliche Satz der Anlageform. Bitten Sie den Vermieter beim Einzug um eine Bestätigung, bei welcher Bank und auf welchem Konto die Kaution liegt. Ändert sich der Eigentümer, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Kaution ein. Kann der Mieter sie bei Vertragsende vom Erwerber nicht erlangen, bleibt der bisherige Vermieter zur Rückgabe verpflichtet (§ 566a BGB).

Wann bekomme ich die Kaution zurück? Die Frist

Das Gesetz nennt keinen Stichtag. Die Kaution dient dazu, offene Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern. Nach dem Auszug darf er deshalb eine angemessene Zeit prüfen, ob solche Forderungen bestehen, etwa Schäden an der Wohnung oder offene Zahlungen. Wie lang diese Prüfungszeit ist, hängt vom Einzelfall ab: Eine einfache Wohnung ohne erkennbare Mängel ist schneller geprüft als eine mit streitigen Schäden.

Zu den „6 Monaten“: Oft wird gesagt, der Vermieter dürfe die Kaution sechs Monate behalten. Eine gesetzliche Frist dieser Länge für die Rückzahlung gibt es nicht. Verwechselt wird sie häufig mit § 548 BGB, der etwas anderes regelt: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren sechs Monate nach Rückerhalt der Wohnung. Das ist keine Auszahlungsfrist. Sechs Monate sind in der Praxis ein häufig genannter Anhaltspunkt, im Einzelfall kann es kürzer oder länger sein.

FristWas sie regeltGrundlage
Keine feste FristRückzahlung der Kaution: angemessene Prüfungszeit, abhängig vom Einzelfallkein Gesetzestext, Auslegung im Einzelfall
6 MonateVerjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen, ab Rückerhalt der Wohnung§ 548 Abs. 1 BGB
12 MonateNach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein, danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen (außer bei fehlendem Vertretenmüssen)§ 556 Abs. 3 BGB
3 JahreRegelmäßige Verjährung, etwa für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution; Beginn mit Jahresende (zur Fälligkeit siehe unten)§§ 195, 199 BGB

Was darf der Vermieter einbehalten?

Einbehalten darf er nur, was ihm aus dem Mietverhältnis tatsächlich zusteht. Typische Positionen:

Pauschale Abzüge ohne Beleg oder ein Einbehalt der gesamten Kaution „auf Verdacht“ sind kein Normalfall. Verlangen Sie bei jedem Abzug eine nachvollziehbare Aufstellung. Wie die Abrechnung geprüft wird, lesen Sie im Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen, zu Fristen im Beitrag Frist für die Nebenkostenabrechnung.

Mythen und Fakten rund um die Kaution

MythosFakt
„Die Kaution darf beliebig hoch sein.“Höchstens drei Monatsmieten ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB).
„Ich muss alles auf einmal zahlen.“Bei einer Geldsumme sind drei gleiche Monatsraten möglich (§ 551 Abs. 2 BGB).
„Die Kaution bringt keine Zinsen.“Sie ist getrennt und verzinslich anzulegen, die Erträge stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB). Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheim.
„Der Vermieter darf die Kaution genau sechs Monate behalten.“Es gibt keine gesetzliche Auszahlungsfrist. Die Prüfungszeit muss angemessen sein und hängt vom Einzelfall ab. Die 6 Monate in § 548 BGB betreffen die Verjährung von Ersatzansprüchen.
„Der Vermieter darf die komplette Kaution wegen der Nebenkosten zurückhalten.“Nur ein angemessener Teil, abgestimmt auf die zu erwartende Nachforderung.
„Ich kann die letzte Miete mit der Kaution verrechnen.“Das Gesetz sieht das nicht vor. Die Kaution sichert den Vermieter, sie ist keine Mietvorauszahlung. Wer die Miete nicht zahlt, riskiert Mahnungen und Kündigungsfolgen.
„Für Gebrauchsspuren darf abgezogen werden.“Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter nicht vertreten (§ 538 BGB).

Kaution zurückfordern: Schritt für Schritt

  1. Unterlagen sichern. Übergabeprotokoll, Fotos, Schlüsselquittung, Kontoverbindung und Schriftverkehr zusammenstellen. Zum Ablauf der Übergabe hilft die Checkliste zur Wohnungsübergabe, ein Muster finden Sie unter Übergabeprotokoll: Muster.
  2. Prüfungszeit abwarten. Fragen Sie nach einigen Wochen freundlich nach, wann mit der Auszahlung zu rechnen ist.
  3. Schriftlich auffordern. Nennen Sie Auszugsdatum, Kautionsbetrag, Konto und eine konkrete Zahlungsfrist, zum Beispiel zwei Wochen. Ein Brief mit Nachweis über den Zugang ist sinnvoll; eine Vorlage erstellen Sie mit dem Briefassistenten.
  4. Bei Teileinbehalt: Aufstellung verlangen. Welche Positionen, in welcher Höhe, mit welchem Beleg?
  5. Zinsen nicht vergessen. Fragen Sie nach dem Kontoauszug oder der Zinsberechnung.
  6. Bei Schweigen oder Streit: Bei höheren Beträgen, nicht beantworteten Aufforderungen oder einem möglichen Rechtsstreit sollten Sie einen Mieterverein oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt einschalten.

Zur Verjährung: Der Anspruch auf Rückzahlung unterliegt in der Regel der dreijährigen Regelfrist (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat. Wann der Rückzahlungsanspruch im Einzelfall fällig wurde, hängt davon ab, wann die Prüfungszeit endete. Warten Sie deshalb nicht Jahre.

Typische Fehler

Vor der Unterschrift lohnt ein Blick auf die Kautionsklausel. Eine Checkliste dafür finden Sie unter Mietvertrag prüfen. Das Übergabeprotokoll legen Sie bequem mit dem Übergabeprotokoll-Tool an.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Höchstens das Dreifache der Monatsmiete, wobei Betriebskosten, die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesen sind, nicht mitgezählt werden (§ 551 Abs. 1 BGB). Bei 650 Euro Nettokaltmiete liegt die Grenze bei 1.950 Euro. Eine höhere Forderung im Vertrag geht über die gesetzliche Grenze hinaus; im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen.

Darf ich die Kaution in drei Raten zahlen?

Ja. Ist eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, sind drei gleiche Monatsraten zulässig. Die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen (§ 551 Abs. 2 BGB). Zahlen Sie pünktlich: Ein größerer Rückstand mit der Kaution kann eine fristlose Kündigung ermöglichen (§ 569 Abs. 2a BGB).

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Vermieter darf sich eine angemessene Zeit nehmen, um offene Forderungen zu prüfen. Wie lang das ist, hängt vom Einzelfall ab. Oft genannte sechs Monate sind keine gesetzliche Auszahlungsfrist, sondern eher ein Praxiswert. Die sechs Monate in § 548 BGB betreffen die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters.

Darf der Vermieter die Kaution wegen einer offenen Nebenkostenabrechnung zurückhalten?

Einen angemessenen Teil darf er in der Regel zurückbehalten, solange eine Nachforderung noch zu erwarten ist. Die gesamte Kaution wird dadurch meist nicht gedeckt. Rechnet der Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ab, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB), ausgenommen bei fehlendem Vertretenmüssen.

Bekomme ich Zinsen auf meine Kaution?

Ja, in der Regel. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime, dort besteht keine Verzinsungspflicht. Fragen Sie bei der Rückzahlung nach der Zinsberechnung.

Darf ich die letzte Miete mit der Kaution verrechnen?

Das Gesetz sieht das nicht vor. Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters, sie ersetzt keine Mietzahlung. Wer die Miete einbehält, riskiert Mahnungen und Streit. Zahlen Sie die Miete bis zum Vertragsende und fordern Sie die Kaution danach schriftlich zurück.

Mit Renthelfer in Minuten erledigt

Laden Sie Ihr Schreiben hoch oder erstellen Sie in wenigen Klicks einen fertigen Brief.

Kaution schriftlich zurückfordern

Quellen

  1. BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
  2. BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
  3. BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
  4. BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  5. BGB § 566a Mietsicherheit
  6. BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
ℹ️ Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall können andere Regeln gelten — bei rechtlichen Fragen hilft ein Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei weiter.