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Kündigung vom Vermieter erhalten: Was jetzt tun?

Veröffentlicht am 5. November 2026 · Inhaltlich geprüft am 14. Oktober 2026 · 10 Min. Lesezeit · Renthelfer Redaktion
Kündigung vom Vermieter erhalten: Was jetzt tun?

Wenn Sie eine Kündigung vom Vermieter erhalten haben, ist die wichtigste Regel: Prüfen Sie zuerst, ob das Schreiben schriftlich ist, einen Kündigungsgrund nennt und die richtige Frist einhält (§ 568 BGB, § 573 BGB, § 573c BGB). Gegen eine ordentliche Kündigung können Sie wegen einer unzumutbaren Härte in Textform widersprechen, spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses (§ 574b BGB). Notieren Sie deshalb noch am Tag des Zugangs das Datum und tragen Sie die Fristen in Ihren Kalender ein. Stand: Oktober 2026.

Wichtig: Bei einer Kündigung geht es um Ihre Wohnung. Holen Sie früh Rat bei einem Mieterverein oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Mietrecht. Dieser Artikel erklärt den Gesetzestext und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was sollten Sie nach dem Erhalt der Kündigung sofort tun?

Bleiben Sie ruhig. Eine Kündigung bedeutet nicht, dass Sie am nächsten Tag ausziehen müssen. Es kommt darauf an, ob sie wirksam ist und zu welchem Datum das Mietverhältnis endet. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Zugangsdatum festhalten. Notieren Sie, wann und wie das Schreiben bei Ihnen ankam. Bewahren Sie auch den Briefumschlag auf. Bei Fristen kann das Datum entscheidend sein.
  2. Kopie oder Foto anfertigen. Sichern Sie alle Seiten und mögliche Anlagen.
  3. Schreiben prüfen. Form, Grund, Frist und Widerspruchshinweis finden Sie in den folgenden Abschnitten. Mit dem Brief-Scanner können Sie das Schreiben hochladen und sich die einzelnen Punkte in einfacher Sprache erklären lassen.
  4. Fristen eintragen. Das Vertragsende und der Tag zwei Monate davor gehören in Ihren Kalender, am besten mit einer Erinnerung einige Wochen vorher.
  5. Beratung suchen. Ein Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei für Mietrecht kann das Schreiben prüfen. Bringen Sie Mietvertrag, Kündigung und Ihre bisherige Korrespondenz mit.

Unterschreiben Sie aus Vorsicht nichts, was der Vermieter Ihnen zusätzlich vorlegt, zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag oder eine Räumungsvereinbarung, bevor Sie Rat eingeholt haben. Mit einer Unterschrift können Sie Rechte aufgeben, die Ihnen das Gesetz sonst lässt. Auch einen Auszug sollten Sie nicht überstürzt planen: Wer vorschnell auszieht, verliert womöglich Möglichkeiten, sich gegen eine unwirksame Kündigung zu wehren.

Ist die Kündigung formal wirksam? Form nach § 568 BGB

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Das heißt: ein Papierschreiben mit Originalunterschrift. Eine E-Mail, eine Nachricht per Messenger oder ein Anruf genügt nicht. Prüfen Sie außerdem:

Ob ein Formfehler im Einzelfall zur Unwirksamkeit führt, sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie sich darauf verlassen.

Braucht der Vermieter einen Kündigungsgrund? § 573 BGB

Bei einer ordentlichen Kündigung ja. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Das Gesetz nennt drei Beispiele für ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 2 BGB):

GrundWas das Gesetz sagtWorauf Sie achten sollten
PflichtverletzungDer Mieter hat seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.Wird ein konkretes Verhalten mit Datum beschrieben? Gab es vorher eine Abmahnung?
EigenbedarfDer Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts.Wer soll einziehen und warum? Mehr dazu in Eigenbedarf: Was Mieter wissen müssen.
Hinderung der wirtschaftlichen VerwertungDie Fortsetzung des Mietverhältnisses würde den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindern und ihm erhebliche Nachteile bringen.Dass sich anderweitig eine höhere Miete erzielen ließe, zählt nach dem Gesetzestext ausdrücklich nicht.

Die Liste ist nicht abschließend („insbesondere“). Entscheidend ist aber: Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben angegeben sein. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB). Steht im Schreiben nur „wir kündigen“ ohne jede Begründung, ist das ein Punkt, den Sie prüfen lassen sollten. Abweichende Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam (§ 573 Abs. 4 BGB).

Ordentliche oder fristlose Kündigung: Was ist der Unterschied?

Die ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis nach einer Kündigungsfrist. Sie braucht ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Die fristlose (außerordentliche) Kündigung beendet es dagegen ohne Frist. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus: Dem Kündigenden darf unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden können (§ 543 Abs. 1 BGB).

Für Mieter am häufigsten ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 BGB). Bei Wohnraum ist ein rückständiger Teil nur dann nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 BGB). Der wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben sein (§ 569 Abs. 4 BGB). Wie die Rechtslage bei Rückstand aussieht und was Sie noch tun können, lesen Sie in Fristlose Kündigung wegen Mietrückstand.

Bei anderen Pflichtverletzungen ist die fristlose Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, mit Ausnahmen (§ 543 Abs. 3 BGB). Eine Kündigung wegen Hausfriedensstörung hat eigene Voraussetzungen (§ 569 Abs. 2 BGB). Ob ein solcher Grund tatsächlich vorliegt, ist fast immer eine Einzelfallfrage.

Welche Kündigungsfrist gilt für den Vermieter? § 573c BGB

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, das sind drei Monate. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).

Mietdauer seit Überlassung der WohnungKündigungsfrist des Vermieters
bis 5 Jahre3 Monate
mehr als 5 Jahre6 Monate
mehr als 8 Jahre9 Monate

Beispiel: Sie wohnen seit sieben Jahren in der Wohnung. Das Kündigungsschreiben geht am 2. November bei Ihnen ein (ein Montag, damit innerhalb der ersten drei Werktage des Monats). Die Frist beträgt sechs Monate: Bei rechtzeitigem Zugang endet das Mietverhältnis nach dieser Rechnung zum 30. April. Geht das Schreiben erst am 6. November ein, also nach dem dritten Werktag, verschiebt sich das Ende um einen Monat auf den 31. Mai. Prüfen Sie die Berechnung im Einzelfall, auch weil es Sonderfälle gibt, zum Beispiel bei Wohnraum in Dienstverhältnissen (§ 576 BGB) oder bei nur vorübergehend vermietetem Wohnraum (§ 573c Abs. 2 BGB).

Nennt das Schreiben ein früheres Datum als die gesetzliche Frist erlaubt, ist das ein weiterer Prüfpunkt. Wie die Fristen aus Mietersicht berechnet werden, zeigt auch Mietvertrag kündigen: Fristen, Form, Muster.

Widerspruch wegen Härte: §§ 574 bis 574b BGB

Auch eine wirksame ordentliche Kündigung muss nicht das Ende sein. Sie können der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für Sie, Ihre Familie oder einen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht, wenn ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegt. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Abs. 2 BGB).

Was als Härte zählt, nennt das Gesetz nicht im Einzelnen. Ob Alter, Krankheit, Schwangerschaft, Schulbesuch von Kindern oder ein angespannter Wohnungsmarkt ausreichen, hängt vom Einzelfall ab und wird gegen die Interessen des Vermieters abgewogen. Dabei werden nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe des Vermieters berücksichtigt, außer sie sind nachträglich entstanden (§ 574 Abs. 3 BGB).

Form und Frist des Widerspruchs

Haben Sie Erfolg, können Sie verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (§ 574a Abs. 1 BGB). Kommt keine Einigung zustande, bestimmt ein Gericht per Urteil, ob und wie lange es fortgesetzt wird (§ 574a Abs. 2 BGB).

Mit der Brief-Erstellung können Sie einen Widerspruch als Entwurf vorbereiten. Lassen Sie ihn bei einer Kündigung aber idealerweise von einer Beratungsstelle gegenlesen.

Und wenn der Vermieter Räumung verlangt?

Zieht der Mieter nach dem Vertragsende nicht aus und gibt es keine Einigung, kann der Vermieter vor Gericht auf Räumung klagen. Ablauf, Fristen und Ihre Möglichkeiten dabei beschreibt Räumungsklage: Ablauf und Fristen. Wichtig ist hier nur: Eine Klage zeigt Ihnen, dass es ernst wird. Ab dann sollten Sie spätestens anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerichtliche Schreiben haben eigene, oft kurze Fristen, die Sie nicht verstreichen lassen sollten.

Typische Fehler nach einer Kündigung

Wo bekommen Sie Hilfe?

Mietervereine beraten ihre Mitglieder zu Kündigungen und prüfen Schreiben. Ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben, hängt von Ihrer finanziellen Lage ab; die Amtsgerichte informieren über die Rechtsantragstellen. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Mietrecht vertreten Sie bei Streit mit dem Vermieter. Hat Ihre Rechtsschutzversicherung Mietrecht eingeschlossen, klären Sie die Kostenübernahme möglichst vor dem ersten Anwaltstermin. Renthelfer gibt Informationen und Vorlagen, aber keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss ich sofort ausziehen, wenn der Vermieter mir kündigt?

Nein. Eine Kündigung beendet das Mietverhältnis erst zum Ablauf der Kündigungsfrist, bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter nach mindestens drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB). Bei einer fristlosen Kündigung endet es früher. Ob die Kündigung überhaupt wirksam ist, sollten Sie in jedem Fall prüfen lassen, bevor Sie handeln.

Darf der Vermieter ohne Grund kündigen?

Bei Wohnraum in der Regel nicht. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat, und dieses muss im Kündigungsschreiben angegeben sein (§ 573 Abs. 1 BGB und § 573 Abs. 3 BGB). Beispiele nennt § 573 Abs. 2 BGB: Pflichtverletzung, Eigenbedarf und Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung. Ausnahmen gelten für bestimmte Sonderfälle.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?

Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. Eine E-Mail oder Messenger-Nachricht erfüllt diese Form nicht. Ignorieren Sie das Schreiben trotzdem nicht: Der Vermieter kann die Kündigung in der richtigen Form nachholen, daher lohnt sich frühe Beratung.

Bis wann muss ich der Kündigung widersprechen?

Der Widerspruch wegen Härte muss in Textform erklärt werden. Der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen, wenn Sie nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses widersprochen haben (§ 574b BGB). Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf den Widerspruch hingewiesen, ist er unter Umständen noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits möglich.

Was bedeutet Härte beim Widerspruch gegen die Kündigung?

Eine Härte liegt vor, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder Angehörige Ihres Haushalts auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB). Auch fehlender angemessener Ersatzwohnraum kann eine Härte sein (§ 574 Abs. 2 BGB). Was im Einzelfall genügt, hängt von den Umständen ab.

Kann der Vermieter fristlos kündigen?

Ja, aber nur bei einem wichtigen Grund nach § 543 BGB, zum Beispiel bei Zahlungsverzug über zwei aufeinander folgende Termine. Bei Wohnraum gelten Besonderheiten, etwa dass der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigen muss (§ 569 Abs. 3 BGB). Der wichtige Grund muss im Schreiben stehen (§ 569 Abs. 4 BGB).

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Quellen

  1. BGB § 568 Form und Inhalt der Kündigung
  2. BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
  3. BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
  4. BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  5. BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  6. BGB § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
ℹ️ Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall können andere Regeln gelten — bei rechtlichen Fragen hilft ein Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei weiter.